Franziskus Hospiz-Verein Straubing-Bogen e. V.
(1) Der Verein führt den Namen "Franziskus Hospiz-Verein Straubing-Bogen e. V." und hat seinen Sitz in Straubing. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein setzt sich zum Ziel,
a) die geistig-seelischen, persönlich-sozialen und körperlichen Bedürfnisse Sterbender in den Mittelpunkt zu stellen,
b) Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Sterben zu fördern und zu schaffen durch Veränderung des öffentlichen Bewusstseins bezüglich des Sterbens, durch Förderung der Einbeziehung des Sterbens in das Leben und die Abschaffung von ungewollter Isolation angesichts des Todes und
c) zu helfen, Trennungs-, Verlusterfahrung und Schmerz auf ein unabdingbares Maß zu reduzieren.
(2) Der Verein fördert daher die Errichtung und den Betrieb ambulanter und stationärer HospizeVorort für die Behandlung Schwerstkranker und Sterbender; dies schließt den Aufbau, die Schulung und Betreuung eines freiwilligen, ehrenamtlichen Hilfsdienstes ein.
(3)
a) Der Verein verfolgt somit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; Aufwandsentschädigungen der Mitglieder bleiben davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Hospizverein ist christlichen Wertvorstellungen verpflichtet, er ist konfessionell unabhängig und überparteilich.
(1) Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch
a) Begleitung Sterbender bei ihrer Trauerarbeit und dem Abschied nehmen,
b) die Unterstützung Angehöriger chronisch Schwerstkranker und Sterbender,
c) den Aufbau offener Hilfsangebote für Sterbende und Mitbetroffene (Seminare, Vermittlung von Hospizhelfern, Selbsthilfegruppen..),
d) Kooperation mit Berufsgruppen aus dem medizinisch-pflegerischen, seelsorgerlichen und sozialen Bereich, sowie mit Krankenhäusern, Altenheimen, anderen Hospizen, Sozialstationen, Krankenpflegestationen, ambulanten Diensten, Besucherdiensten und anderen,
e) Kooperation mit öffentlichen Stellen (Gemeinden, Stadt- und Kreisverwaltungsbehörden,Land, Bund und Kirchen)
f) Unterstützung der Schmerzforschung und Thanatologie,
g) Beschaffung von Finanzmitteln
h) Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit und
i) Kontaktpflege zu Gruppierungen der weltweiten Hospizbewegung.
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Rede- und Stimmrecht in derMitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Werden bei Veranstaltungen des Vereins Gebühren erhoben, können Mitglieder Ermäßigung erhalten.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten Mitgliederbeiträge.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
(6) Die Mitglieder sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet hinsichtlich Informationen und Daten, soweit sie schutzwürdige Belange des Vereins betreffen oder die ihnen im Rahmen der Betreuung bekannt werden.
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(3) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung einem Mitglied des Vorstands gegenüber möglich.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen im Rückstand ist;
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
c) wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres zuzahlen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung kann weiter bis zu 10 Beisitzer als Vorstandsmitglieder bestellen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis kann der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögen, sowie die Eingehung einer diesbezüglichen schuldrechtlichen Verfügung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende binnen fünf Arbeitstagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich abgefasst und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel desKalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unterBekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, desPrüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
d) die Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Haushaltsplan,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider bestimmt die Versammlung einen Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andereStimmenmehrheit vor. Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung bei Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen ist zulässig. Ein Mitglied kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlussfassungen geheime Abstimmungen beschließen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließt.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als 2 Personen für jedes der oben in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt hat. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Die Protokollierung der Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer oder dessen Vertreter. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder dessen Vertreter unterzeichnet.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei derEinladung dazu ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für denselben gemeinnützigen Zweck.
Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. November 1993 beschlossen. Änderungen erfolgten am 23.01.2002, am 19.01.2006, am 20.03.2013 und letztmals in der Mitgliederversammlung am 19. März 2015. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Hinweis auf wesentliche Änderungen: Mit der Satzungsänderung vom 20. März 2013 wurde das Vereinsorgan „Beirat“ vollständig entfernt. Die neue Wahlperiode wurde von 2 auf 3 Jahre verlängert. In der vorliegenden Satzung wurde gegenüber der bisherigen in § 2 der Punkt 3 b) hinzugenommen.
Straubing, 19. März 2015